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CAM-Lösung für BTL

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Vevey, den 24.09.2025, Rev. 3

 

  1. RECITALS

Die Firma Lignocam SA (nachfolgend „der Lieferant“) bietet ihren professionellen Kunden Lieferung, Inbetriebnahme, Ausbildung, Wartung und Hotline für ihre Software „Lignocam“ an, mit dem Ziel, Bearbeitungsdaten aus einem 3D-Modellierungssoftware zu importieren und zu interpretieren, um sie zu ändern, zu löschen oder zu ergänzen.

Der Kunde erkennt durch die Anerkennung der besonderen Geschäftsbedingungen ausdrücklich die Angemessenheit seiner Bedürfnisse für die von Lignocam SA angebotenen Produkte und Dienstleistungen an.

Zu diesem Zweck erklärt der Kunde, dass er, ohne ein Fachmann im IT-Bereich zu sein,

–                       über alle damit verbundenen Informationen und Ratschläge verfügt, um die betreffenden Entscheidungen zu treffen;

–                       über die technischen Fähigkeiten verfügt, um die technischen Spezifikationen und die damit verbundenen Einschränkungen, die den von der Firma angebotenen Produkten und Dienstleistungen entsprechen, zu bewerten.

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor allen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den besonderen Einkaufsbedingungen des Kunden.

  1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In dem folgenden Vertrag haben die unten erwähnten Begriffe – im Singular als auch im Plural, wenn sie mit Großbuchstabe geschrieben sind – die folgende Bedeutung:

Anomalie: jede Fehlfunktion oder Nichtkonformität der Software in Bezug auf ihre technische Dokumentation und die besonderen Bedingungen, die ihren normalen Betrieb ganz oder teilweise verhindern.

Vertrag:

–                       die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen;

–                       ihre eventuellen späteren Versionen;

–                       die besonderen Geschäftsbedingungen.

Dongle: der für den Betrieb der Software notwendige physikalische Schlüssel.

Software: das Programm in Form von Quellkode und Maschinenkode, gegebenenfalls dessen Dokumentation, in dem Zustand zum Zeitpunkt der Vertragsannahme von dem Lizenznehmer, und die vom Lizenznehmer gewählten Module.

Hardware: das Computer aber auch die Gesamtheit der Maschine, die Werkzeuge.

Arbeitstage und -zeiten: Öffnungszeiten und -tage der Büros des Lieferanten, Montag bis Freitag, von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.00 Uhr.

Lieferant: Lignocam SA.

Lizenznehmer: der Software-Benutzer, der den Vertrag zugestimmt und eine Lizenz bekommen hat (natürliche oder juristische Person).

Modul: Teilmenge der Software mit eigenen und identifizierbaren Funktionen;

Lignocam-Bericht: die Gesamtheit der von Software benutzten und generierten Dateien, und die zum Teil eines Dritten weitergegeben wird (z.B. *.BTL, *.3dg, *.XAM, ISO-CODE, Laser-Dateien, Protokoll, usw., nicht erschöpfende Liste).

Digitale Steuerung: alles das mit der digitalen Steuerung zu tun hat (z.B. Werkzeugvorstellung, Definition der Datenherkünfte, Grenzwerte der Achse, usw., nicht erschöpfende Liste).

Simulation: visuelle dynamische und in 3 Dimensionen Transkription des von der Software erzeugten Codes, der die an die Hardware übermittelten Anweisungen enthält.

Wartung: sind u.a. im Service inklusiv:

–                       die Hotline (Telefon, Fernservice, e-Mail);

–                       Aktualisierung (update);

–                       Neuerungen (upgrade).

  1. VERBINDLICHKEIT

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden mit dem Leistungsangebot des Lieferanten kommuniziert und sind auch online auf seinem persönlichen Bereich verfügbar und zugänglich. Für den Fall, dass ein oder mehrere Leistungen der Firma Lignocam SA von einem Dritten vertrieben werden, gelten diese Bedingungen für den Lizenznehmer.

Der Kunde hat die Möglichkeit, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Standardfunktionen seines Browsers oder Computers zu speichern und/oder auszudrucken.

Zum Zeitpunkt der Erwerbung ist die Version der besonderen Geschäftsbedingungen, die für den Kunden bindend und durchsetzbar ist, diejenige, die vom Kunden akzeptiert wird.

Danach behält sich der Lieferant das Recht vor, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anzupassen oder zu ändern. Der Kunde wird per E-Mail und durch Veröffentlichung auf der Homepage der Website innerhalb von acht (8) Arbeitstagen vor Inkrafttreten dieser Änderungen informiert. Diese Änderungen müssen vom Kunden akzeptiert werden; andernfalls kann er nach einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten ab Inkrafttreten der neuen Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vom Lieferanten erbrachten Leistungen nicht mehr in Anspruch nehmen; der Vertrag gilt als gekündigt.

Die folgenden allgemeinen Bestimmungen sind anwendbar. Dies steht jedoch unter besondere Bedingungen, die von den schriftlich vereinbarten Bedingungen abweichen.

  1. VERTRAGSGEGENSTAND

Durch den Erwerb einer Lizenz erhält der Lizenznehmer das Recht, die Software zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Preis ohne Zeiteinschränkung für die ganze Welt und nur auf einem einzigen Computer und im Rahmen der folgenden Bestimmungen zu benutzen.

Die Software bleibt das Eigentum des Lieferanten.

  1. BESONDERE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die besonderen Geschäftsbedingungen, die für jeden Lizenznehmer spezifisch sind, sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrags.

  1. VERTRAGSUNTERLAGEN

Die Vertragsunterlagen sind in absteigender Reihenfolge angegeben:

–                       die besondere Geschäftsbedingungen;

–                       ihre Anhänge;

–                       die neueste Version der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen Dokumenten unterschiedlicher Art oder Rang wird zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart, dass die Bestimmungen des übergeordneten Dokuments für Verpflichtungen im Auslegungskonflikt maßgebend sind. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bedingungen von Dokumenten dem gleichen Rang gehen die neuesten Dokumente vor.

Unbeschadet der in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten Regeln für die Auslegung von Verträgen gilt folgende Rangfolge:

–                       Verpflichtung pro Verpflichtung;

–                       oder andernfalls Absatz pro Absatz;

–                       oder andernfalls Artikel pro Artikel.

  1. DAUER

7.1                   Inkrafttreten

Diese allgemeinen Lizenzbedingungen treten in Kraft und sind mit der Erwerbung der Leistungen gegenüber dem Lizenznehmer durchsetzbar.

7.2                   Dauer

Diese Softwarelizenz in ihrer am Tag der Lieferung gültigen Version wird dem Lizenznehmer vom Lieferanten für die gesamte gesetzliche Schutzdauer des geistigen Eigentums erteilt, sofern nicht besondere Bedingungen etwas anderes vorsehen.

  1. LIEFERUNG, INBETRIEBNAHME, EMPFANG

8.1                   Lieferung

Der Ort sowie das Lieferungsmittel der Software werden in den besonderen Bestimmungen festgelegt.

Der Lieferant verpflichtet sich, die Module der derzeitigen Version der Software zu liefern.

8.2                   Inbetriebnahme

Die Inbetriebnahme Leistung wird vom Lieferanten für einen Zeitraum von 15 Tagen ab Installation der Software erbracht; diese Installation wird vom Lizenznehmer durchgeführt.

8.3                   Empfang und Annahme

Die Software gilt als vom Lizenznehmer akzeptiert, wenn er keine Beschwerde hinsichtlich Anomalien schriftlich per Einschreiben mit Rückschein:

–                       innerhalb von 15 Tagen nach Empfang, oder

–                       am Ende der vertraglichen Garantiefrist vorbringt, sofern der Lizenznehmer eine Ausbildung absolviert hat.

  1. GARANTIEN

9.1                   Allgemeine Garantiebestimmungen

Der Lizenznehmer akzeptiert die Software ohne Mängelgewähr und ohne jegliche Garantie, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

Der Lieferant garantiert dem Lizenznehmer, dass er die Gesamtheit der Verteilungs- und Änderungsrechte auf der Software besitzt.

Andere Bedürfnisse des Lizenznehmers können nicht in die Garantie der Software einbindet werden, es sei denn, der Lieferant hat spezielle Entwicklungen vorgenommen.

9.2                   Konformitätsgarantie

9.2.1                Grundsatz der Konformitätsgarantie

Die Software ist nur für eine Benutzung garantiert, die den im Vertrag enthaltenen Beschreibungen entspricht.

9.2.2                Bedingungen der vertraglichen Konformitätsgarantie

Um von der obengenannten Konformitätsgarantie zu profitieren, muss der Lizenznehmer im Vorfeld der Durchsetzung einer solchen Garantie eine obligatorische Ausbildung absolviert haben.

Um die Konformitätsgarantie durchzusetzen, muss der Lizenznehmer den Lieferanten per Einschreiben mit Rückschein über die festgestellten Anomalien informieren und die folgenden Unterlagen vorlegen:

–                       der Lignocam-Bericht am Zeitpunkt des Vorkommens des Problems;

–                       die Dateien über die Digitale Steuerung am Zeitpunkt des Vorkommens des Problems;

–                       eine präzise Beschreibung des Fehlers.

9.2.3                Dauer der Konformitätsgarantie

Die Garantie beginnt am Ende der Ausbildungszeit und hat eine begrenzte Laufzeit von 12 Monaten.

9.2.4                Konformitätsgarantieausdehnung

Nach der Periode von 12 Monaten hat der Lizenznehmer die Fähigkeit, eine Garantieausdehnung abzuschließen.

9.2.5                Auswirkungen der vertraglichen Konformitätsgarantie

Während der vertraglichen Garantieperiode wird der Lieferant alle Anomalien kostenlos reparieren, die ihm direkt zurechenbar sind.

Der Lieferant hat auch dann Anomalien zu reparieren, wenn der Lizenznehmer eine Garantieausdehnung abgeschlossen hat, vorbehaltlich der vollständigen und rechtzeitigen Zahlung des ausgedehnten Garantiepreises.

9.2.6                Ausschluss der Konformitätsgarantie

Jede Konformitätsgarantie wird null und nichtig, wenn das Vorkommen eines Fehlers zurückzuführen ist auf:

–                       eine unerlaubte Benutzung der Module, die bei der Inbetriebnahme auf der Workstation installiert wurden, und deren Lizenznehmer die Rechte nicht erworben hat;

–                       eine Änderung des Quellcodes der Software oder der Softwareumgebung, auf der sie installiert ist, durch den Lizenznehmer oder durch einen Dritten;

–                       eine Änderung des Inhalts der Dateien, die von der Software generiert wurden, durch den Lizenznehmer oder durch einen Dritten;

–                       die Nichtbeachtung der Software-Dokumentation;

–                       Abnutzung oder Versagen der Hardware;

–                       eine Benutzung nicht in Übereinstimmung mit der Software-Dokumentation durch den Lizenznehmer oder durch einen Dritten;

–                       eine Benutzung der Software ohne vorherige Ausbildung durch einen vom Lieferanten genehmigten Organismus;

–                       eine Produktion ohne vorherige sichtliche Kontrolle der Simulation durch den Lizenznehmer;

–                       eine Produktion ohne vorherige Kollisionskontrolle frei von Maschinen- und Materialkollisionen;

–                       eine vom Lizenznehmer nicht dokumentierte Anomalie.

Der Lieferant garantiert nicht, dass die Funktionalität der Software den Bedürfnisse des Lizenznehmers entspricht oder die gewünschten Ergebnisse erzielt, oder dass die Software in der vom Lizenznehmer gewählten Kombination oder Umgebung betrieben wird, oder dass der Betrieb der Software Kollisionen mit Maschinen und/oder Materialien ausschließt. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, dass die von der Software generierten Ergebnisse den Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen entsprechen.

Wird keine Anomalie im Sinne des Artikels „Begriffsbestimmungen“ dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen festgestellt, wird dem Lizenznehmer die vom Lieferanten durchgeführte Arbeit zur Verbesserung der Software zu den am Tag der Rechnungsstellung durch den Lieferanten geltenden Sätzen in Rechnung gestellt.

  1. VERANTWORTUNG

10.1                 Verantwortung des Lieferanten während der Garantie

Der Lieferant ist für seine Aktivität versichert.

Er ist im Rahmen der Leistungen, die er für den Lizenznehmer erbringt, für die direkten materiellen oder persönlichen Schäden verantwortlich, die er verursacht hat.

Der Lizenznehmer muss die   Verantwortung des Lieferanten für den entstandenen Schaden beweisen.

10.2                 Verantwortung des Lieferanten nach der Garantie

Nach der Garantieperiode frei haftet der Lieferant nicht mehr.

Die Erwerbung den Wartungsleistungen durch den Lizenznehmer übernimmt auf keinen Fall die Verantwortung des Lieferanten für die Konformität der Software.

10.3                 Grenze an der Verantwortung des Lieferanten

10.3.1                                     Allgemeine Bestimmungen

Der Lieferant lehnt jede vertragliche oder strafbare Haftung in Anbetracht der Nichtausführung oder für die schlechte Ausführung des Vertrags durch den Lizenznehmer ab.

Die Verantwortung des Lieferanten kann nicht übernommen werden in Anbetracht von:

–                       Schäden, die sich aus einer nicht reproduzierbaren Anomalie ergeben würde;

–                       Schäden, die auf die partielle oder volle Nichtausführung seiner Verpflichtungen durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind;

–                       Schäden, die direkt oder indirekt wegen der Benutzung oder Performanz der Software, jedoch nicht wegen Anomalien, ergeben wurden;

–                       irgendeinem indirekten Schaden und insbesondere jedem kommerziellen oder finanziellen Schaden, Kunden-, Umsatz-, Gewinnverlust, Markenimageschaden, Verlust, Zerstörung oder Veränderung der Daten des Lizenznehmers.

Auf keinen Fall ist der Lieferant für die Verarbeitung der Daten des Lizenznehmers verantwortlich.

Es obliegt dem Lizenznehmer, unter seiner Verantwortung und unter seiner Direktion einen regelmäßigen Sicherung sowie die Archivierung der Gesamtheit der Daten die direkt oder indirekt von der Software behandelt wurden, durchzuführen.

10.3.2              Virus

Der Lieferant kann auf keinen Fall für die Verschmutzung der Dateien des Lizenznehmers durch Virus und der eventuell schädlichen Folgen dieses Virenbefall als verantwortlich gehalten werden.

10.3.3              Finanzielle Decke

In jedem Fall und alle Schadenchefs zusammen könnte die Verantwortung des Lieferanten die Gesamtheit der Summen nicht überschreiten, die vom Lizenznehmer an den Lieferanten gezahlt wurden, gemäß dem Vertrag auf den zwölf (12) letzten Monaten, die dem Vorkommen des Schadens vorausgehen.

  1. AUSBILDUNG

Ein Ausbildungsplan wird zwischen dem Lieferanten und dem Lizenznehmer vereinbart, damit dieser die Bedienung der Software besser verstehen kann.

Die Ausbildung wird durch einen vom Lieferanten genehmigten Organismus erteilen.

Die Modalitäten, der Ort und die Kosten der Ausbildung werden in den besonderen Geschäftsbedingungen festgelegt.

Sie ist obligatorisch und ist eine Bedingung an der Konformitätsgarantie des Lieferanten.

  1. WARTUNG UND HOTLINE (OPTION)

Die Wartungsleistungen des Lieferanten umfassen korrektive Wartung, Entwicklungswartung und Hotline.

12.1                 Wartungsleistungen

Während der 12 ersten Monate des Vertrags wird der Lieferant eine korrektive Wartung und eine Entwicklungswartung auf der Software gewährleisten.

Die korrektive Wartung, die in der Verbesserung von Anomalien besteht, ist in der vertraglichen Konformitätsgarantie enthalten, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungen und vor der Durchführung der Garantie durch den Lizenznehmer.

Für die Entwicklungswartung werden die zur Software hinzugefügten Funktionalitäten, die durch den Lieferanten geplant wurde und die neuen Versionen dieser selben Software, auf Initiative des Lieferanten geliefert.

Die neuen Versionen werden per Download auf der Website des Lieferanten übermittelt.

Sind in der Wartung nicht umfassen:

–                       die Behandlung der nicht reproduzierbaren Anomalien;

–                       die Behandlung der nicht dokumentierten Anomalien;

–                       die Behandlung der Anomalien auf der Software, deren neue Versionen nicht seit mehr als einem Monat heruntergeladen und installiert worden sind;

–                       die Wiederherstellung der Dateien bei zufälliger Zerstörung aus irgendeinem Grund;

–                       die Entwicklung neuer spezifischer Programme für den Lizenznehmer;

–                       die Anomalien der Software vom Drittanbieter, selbst wenn sie in Verbindung mit der Software funktionieren;

–                       alle Intervention auf dem Informatiksystem oder Netz des Lizenznehmers;

–                       die Reparatur jeder Anomalie, die von einem anderen Dritten als dem Lieferanten verursacht wurde.

Der Lieferant wird sich nach besten Kräften bemühen, um in einer vernünftigen Frist die Korrektur einer Anomalie anzubringen. Die Behandlung einer Anomalie kann in einer Umgehungslösung bestehen.

Die korrektive Wartung unterscheidet sich von der Konformitätsgarantie; demzufolge kann der Lieferant im Falle von Anomalien nicht deshalb haftbar gemacht werden, weil der Lizenznehmer einen Wartungsdienst erworben hat.

Der Lizenznehmer kann an seinen Kosten eine Versicherung unterschreiben, um alle Schadensrisiken, insbesondere Cyberrisiken, zu decken.

12.2                 Erneuerung der Wartung

Am Ende der 12 ersten Monate des Vertrags werden die korrektive Wartung und die Entwicklungswartung durch stillschweigende Erneuerung für dieselbe Dauer erneuert und werden dem Lizenznehmer gemäß den besonderen Geschäftsbedingungen in Rechnung gestellt.

12.3                 Kündigung der Wartung

12.3.1              Kündigung durch den Lizenznehmer

Der Lizenznehmer kann drei (3) Monate vor Ablauf der Dauer auf die Erneuerung der Wartung per Einschreiben mit Rückschein verzichten.

12.3.2              Kündigung durch den Lieferanten

Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Wartung fünfzehn (15) Tage zu kündigen: nach einem Brief, der ohne Antwort geblieben ist, bei der Übertretung von einem oder mehrerer Klauseln des Vertrags, und insbesondere mangels der Zahlung am Fälligkeitsdatum der Summen durch den Lizenznehmer.

Außerdem wird der Vertrag durch die einfache Übermittlung eines Briefes in den folgenden Fällen gekündigt: Fälschung, Fälschungsversuch, Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.

12.3.3              Auswirkungen der Kündigung der Wartung

Der Lieferant behält sich das Recht vor, die für einen Lizenznehmer erbrachten Wartungsleistungen nicht zu erneuern. Der Lieferant ist nicht gezwungen, seine Ablehnung zu motivieren.

Bei Kündigung erhält der Lizenznehmer einen Dongle mit endgültigem Code für die permanente Benutzung der Software (zeitlich unbeschränkt) in der zum Zeitpunkt der Kündigung in ihrem Besitz befindlichen Version.

Der Verlust oder der Diebstahl oder die Beschädigung des Dongles führt zum Erlöschen der Lizenz. Der Lizenznehmer muss dann eine neue Lizenz erwerben.

Ebenso führt jede Änderung in der Konfiguration des PCs der Produktionsmittel zum Erlöschen der festen Lizenz. Der Lizenznehmer muss dann eine neue Lizenz erwerben.

Er kann an seinen Kosten eine Versicherung unterschreiben, um diese Möglichkeit zu decken.

Bei Unterbrechung der Wartung während ein oder mehrerer Jahre kann der Lizenznehmer von den neuen Versionen profitieren, erst wenn die ausstehenden Zahlungen bezahlt sind.

In diesem Fall wird der Lieferant dem Lizenznehmer einen Kostenvoranschlag erstellt.

12.4                 Hotline

Die Hotline steht des Lizenznehmers während der 12 ersten Monate des Vertrags nach Empfang der Software während der Arbeitstage und -zeiten des Lieferanten zur Verfügung.

Die Hotline ist nur für Lizenznehmer möglich, die über einen gültigen Wartungsvertrag besitzen, und nicht in der      Konformitätsgarantie enthalten.

  1. PRÜFUNG

13.1                 Ankündigung

Der Lieferant teilt dem Lizenznehmer schriftlich seine Absicht mit, ein Audit unter Einhaltung einer Mindestfrist von dreißig (30) Tagen durchführen zu lassen. Der Lieferant darf nur einmal im Jahr eine  Prüfung durchführen.

Das Audit kann per Fernzugriff auf den Computer, auf dem die Software installiert ist, durchgeführt werden.

13.2                 Vorabinformation

Der Lieferant hat den Umfang der geplanten Prüfung, die Liste der zu prüfenden Tätigkeiten und die von ihm vorgesehenen Überprüfungstools (insbesondere Skripte und Systembefehle) sowie alle Lizenz- und Wartungsverträge und Bestellungen, auf die sich seine Anfrage bezieht, mitzuteilen.

13.3                 Prüfer

Der Lieferant hat                   gegebenenfalls den Namen des Prüfers bekannt zu geben. Der Lizenznehmer hat das Recht, den Prüfer aus berechtigten Gründen abzulehnen. Bei Meinungsverschiedenheiten nach einem dritten Vorschlag entscheidet das zuständige Gericht über die Wahl des Prüfers. Der Lizenznehmer haftet für Schäden, die durch den Prüfer verursacht werden.

13.4                 Prüfungsbericht

Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bericht festgehalten, der an den Lizenznehmer geschickt wird, damit dieser seine Bemerkungen und Vorbehalte einbringen kann. Der abschließende Prüfungsbericht muss notwendigerweise die Bemerkungen des Lizenznehmers enthalten.

13.5                 Überprüfungskosten

Bei Meinungsverschiedenheiten über Abweichungen ist der Lieferant berechtigt, die entsprechende Rechnung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der                                    Prüfung gültigen Preisliste auszustellen.

  1. PREIS, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

14.1                 Preis

Der Preis in den besonderen Geschäftsbedingungen ist endgültig.

14.2                 Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind deutlich an 30 Tage ab dem Datum der Rechnung zahlbar, sofern es keine gegenteiligen Bestimmungen in den besonderen Geschäftsbedingungen erwähnt wurden.

14.3                                        Verzugszinsen und Inkassokosten

Zahlt der Lizenznehmer eine vom Lieferanten ausgestellte Rechnung nicht oder nicht vollständig innerhalb der vorgenannten Frist, so kann der Lieferant unbeschadet seines Anspruchs auf Ersatz des durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens nach seiner Wahl folgende Verzugszinsen geltend machen.

Bei Nichtzahlung werden Verzugszinsen auf der Grundlage des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihr letztes Refinanzierungsgeschäft zuzüglich 10 Prozentpunkte berechnet.

Es wird vorgeschlagen, den EZB-Satz zuzüglich der aktuellen Zinssätze beizubehalten.

Darüber hinaus vereinbaren die Parteien, dass der Betrag der festen Entschädigung für Inkassokosten auf 40 Euro pro Rechnung festgesetzt wird.

  1. SCHUTZ DER SOFTWARE

15.1                 Eigentum

Der Lieferant ist der Urheberrechtsinhaber der Software sowie der Dokumentation und besitzt die für ihre Verbreitung erforderlichen Rechte.

Die vom Lieferanten dem Lizenznehmer erteilte Nutzungserlaubnis beinhaltet keine Übertragung des geistigen Eigentums auf den Lizenznehmer.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich daher, keine Handlungen oder Verhalten vorzunehmen, die direkt oder indirekt das Urheberrecht des Lieferanten an der Software verletzen könnten.

Alle vom Lieferanten vorbehaltenen Rechte verbleiben im Besitz des Lieferanten.

15.2                 Schutz der Rechte

Die Software enthält Informationen, Ideen, Konzepte und Verfahrensweisen, die vertraulich sind.

Der Lizenznehmer garantiert, dass er die notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Verbreitung von` Informationen im Zusammenhang mit seiner Lizenz zu vermeiden.

Er verpflichtet sich, die Software in seinem Unternehmen vor Offenlegung, Zugriff, Diebstahl und sonstigem Missbrauch zu schützen.

Diese Maßnahmen wenden ebenfalls auf die Ausbildungshandbücher und auf jede andere Dokumentation über die Software an.

Besonderes Augenmerk muss der Lizenznehmer auf die Sicherheit des Dongles gegen Diebstahl und Verlust richten.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, weder direkt noch indirekt das Urheberrecht des Lieferanten und alle seine Kennzeichen zu verletzen.

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, alle oder einen Teil der Unterscheidungsmerkmale, die unter anderem auf den Computerprogrammen, Medien, Dokumentationen und Handbüchern sowie den verschiedenen Eigentums- und Urheberrechtsvermerken, die auf den Bildschirmen und der Software erscheinen, mit welchen Mitteln auch immer zu verändern, zu entfernen, zu verstecken, zu verändern oder zu verschieben.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Eigentumsrechte des Lieferanten zu treffen.

Der Lizenznehmer darf eine Sicherungskopie erstellen, wenn dies zur Erhaltung der Nutzung der Software erforderlich ist.

Darüber hinaus ist die Ausnahme für die private Vervielfältigung aufgrund technischer Schutzmaßnahmen, insbesondere durch die Verwendung eines Dongle, begrenzt.

Der Lizenznehmer darf die Software weder ganz noch teilweise kopieren, vervielfältigen oder anpassen, es sei denn, dies ist für die Sicherheit seiner Systeme oder für die vertragsgemäße Nutzung der Software unbedingt erforderlich.

Der Lizenznehmer darf die Software weder direkt noch indirekt, entgeltlich oder unentgeltlich, einem Dritten, der nicht Vertragspartei ist, zugänglich machen, zur Verfügung stellen oder abtreten.

Der Lizenznehmer verpflichtet sich, keine Handlungen oder Verhalten vorzunehmen, die direkt oder indirekt das Urheberrecht des Lieferanten an der Software verletzen könnten.

  1. VERTRAULICHKEIT

Für die Zwecke des Vertrages sind alle Informationen vertraulich und umfassen alle Informationen oder Daten, die von den Parteien schriftlich oder mündlich übermittelt werden.

Die Parteien verpflichten sich dementsprechend dazu:

–                       die vertraulichen Informationen mit dem gleichen Maß an Schutz zu behandeln, wie sie ihren eigenen vertraulichen Informationen von gleicher Bedeutung behandeln;

–                       die vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und sicherzustellen und sie weder direkt noch indirekt an Dritte weiterzugegeben;

–                       die geistigen Eigentumsrechte an den vertraulichen Informationen in keiner Weise zu verletzen;

–                       zu verhindern, dass die vertrauliche Informationen ganz oder teilweise kopiert, reproduziert oder vervielfältigt werden, wenn diese Kopien, Reproduktionen oder Vervielfältigungen nicht unmittelbar mit der Erfüllung dieses Vertrages in Zusammenhang stehen.

Die Parteien verpflichten sich ausdrücklich, die geistigen Eigentumsrechte an den vertraulichen Informationen in keiner Weise zu verletzen.

Die Parteien sind für die Dauer des Vertrages und für fünf (5) Jahre nach Vertragsende aus welchen Gründen auch immer an diese Vertraulichkeitsverpflichtung gebunden.

  1. DATENSCHUTZ

17.1                 Vorherige Formalitäten

Jede Partei ist für die Erfüllung der Formalitäten verantwortlich, die sie nach den Gesetzen und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, zu erfüllen hat.

17.2                 Garantie

Jede Partei garantiert der anderen die Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus den Gesetzen und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitenden Datenverkehr außerhalb der Europäischen Union.

17.3                 Rechte der betroffenen Personen

Gemäß den Gesetzen und Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten haben die natürlichen Personen, deren Namen von jeder der Parteien verwendet werden, ein Recht auf Unterrichtung, Auskunft zu, Änderung und Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten mit jeder betroffenen Partei, indem sie eine Anfrage an die Adresse ihres jeweiligen Firmensitzes senden, sofern in den Formularen zur Erhebung personenbezogener Daten keine andere spezifische Adresse angegeben ist.

17.4                 Verwendung

Jede der Parteien räumt der anderen Partei die Möglichkeit ein, die ausgetauschten personenbezogenen Daten sowohl für sich selbst als auch für die vertraglich gebundenen Partner zu geschäftlichen Zwecken und zum Zwecke der Direktwerbung auf elektronischem Wege zu nutzen.

  1. Benutzerprofile (UserProfiles)

18.1                 Definition

„UserProfiles“ bezeichnen die vom Lizenznehmer für die Nutzung seiner CNC-Maschinen festgelegten Konfigurationen, insbesondere die maschinen-spezifischen Einstellungen sowie die Parameter für Bearbeitungsstrategien und die in einem bestimmten Szenario eingesetzten Werkzeuge. Diese UserProfiles können Arbeitsmethoden, Prozesse oder Verfahren widerspiegeln, die als vertraulich gelten und Teil des Know-hows des Lizenznehmers sind.

18.2                 Erhebung und Verwendung

Der Lizenznehmer gestattet dem Anbieter, die bei der Nutzung der Software generierten UserProfiles zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten, um dem Anbieter zu ermöglichen, einen effizienteren, schnelleren und stärker personalisierten technischen Support bereitzustellen sowie die Leistungsfähigkeit und Qualität der Software kontinuierlich zu verbessern.

 

Der Lizenznehmer behält jedoch das Recht, dieser Erhebung jederzeit zu widersprechen, indem er die entsprechende Funktion in der Software deaktiviert oder den Anbieter schriftlich darüber informiert. In diesem Fall können bestimmte Funktionen oder die Qualität des bereitgestellten Supports eingeschränkt sein.

18.3                 Vertraulichkeit und Eigentum

Die UserProfiles bleiben Eigentum des Lizenznehmers. Der Anbieter verpflichtet sich, diese Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

  1. VERSCHIEDENES

19.1                 Andere Leistungen

Zusatzleistungen über die Software (Telefonsupport oder Versionsänderung) werden in den besonderen Geschäftsbedingungen erwähnt, die die Sonderregelungen für jeden Lizenznehmer enthalten.

19.2                 Lizenzübertragung

Der Lizenznehmer darf ohne ausdrückliche Zustimmung des Lieferanten keine Lizenz an Dritte verleihen, austauschen oder weitergeben.

In bestimmten Fällen ist es möglich, eine Lizenz zu übertragen. Dies sollte jedoch niemals ohne vorherige schriftliche Mitteilung an den Lieferanten erfolgen.

19.3                 Sprachen

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in französischer, englischer und deutscher Sprache verfasst.

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Parteien sind die in französischer Sprache abgefassten allgemeinen Geschäftsbedingungen der einzige verbindliche Text, der rechtlich bindend ist.

19.4                 Schlichtung

Im Falle von Schwierigkeiten jeglicher Art und vor einem Gerichtsverfahren verpflichtet sich jede der Parteien, sich auf Initiative der schnellsten Partei innerhalb von acht Tagen nach Erhalt des Schreibens, in dem eine Schlichtungssitzung beantragt wird, zu treffen, um eine gütliche Lösung der Streitigkeiten zu finden.

Diese Klausel ist rechtlich unabhängig von diesem Vertrag. Sie gilt trotz etwaiger Nichtigkeit, Aufhebung, Kündigung oder Vernichtung dieses Vertrags weiter.

19.5                 Anwendbares Recht

Der vorliegende Vertrag unterliegt schweizerischem Recht.

Das schweizerische Recht gilt für Form und Inhalt, ungeachtet des Erfüllungsortes der wesentlichen oder zusätzlichen Verpflichtungen.

19.6                 Gerichtsstand

ES WIRD AUSDRÜCKLICH VEREINBART, DASS DAS GERICHT DES KANTONS WAADT FÜR STREITFÄLLE ZUSTÄNDIG IST, SELBST WENN MEHR ALS EIN BEKLAGTER BETROFFEN IST ODER IM FALLE EINER DRITTWIDERSPRUCHSKLAGE.

  1. ZUSÄTZLICHE KLAUSELN FÜR DIE AUSBILDUNGSZENTREN

                        Alle Ausbildungseinrichtungen unterliegen auch den oben erwähnten allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Software muss ausschließlich zu Ausbildungszwecken benutzt werden.

Jegliche kommerzielle Benutzung ist völlig untersagt.

Die Software darf nicht an Dritte verliehen oder verkauft oder in einer Konfiguration installiert werden, die nicht den technischen Voraussetzungen des Lieferanten entspricht oder vom Lieferanten nicht vorher validiert wurde.

Der vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Autorisierungscode für Ausbildungszentren wird jährlich erneuert.

Die Versionen für die Lehrer werden durch einen speziellen Vertrag geregelt, der sich von den vorliegenden allgemeinen Bedingungen unterscheidet.